Das leiste ich als FamilienLotSinn®
Die FamilienLotSinnen® setzen mit ihrem Wissen und Können dort ein, wo die Tätigkeit der Hebamme aus zeitlichen und organisatorischen Gründen enden muss: Bei der täglichen Pflege des Babys und der Begleitung der jungen Mutter nach der Entbindung sowie bei der Organisation des Familienalltags mit seinen vielfältigen Aufgaben, auch schon in der Schwangerschaft.
Wir ersetzen keinesfalls die wertvolle Arbeit der Hebammen, sondern arbeiten viel mehr mit ihnen zusammen - für die Verbesserung der Lebensqualität von jungen Müttern und deren Babys.
Unser Slogan lautet:"Familien ins Lot bringen macht Sinn!"
"Hebammengeschulte Mütterpflegerinnen" könnte man uns auch nennen. Leider ist aber der Begriff "Mütterpflegerin" nicht geschützt. Engagiert Ihr eine FamilienLotSinn®, dann könnt Ihr Euch sicher sein, dass Euch eine professionell ausgebildete und kompetente Fachkraft betreut.
Mehr Informationen unter: www.familienlotsinn.de.
Der Ablauf
Nachdem Ihr Euch mit mir, optimalerweise schon in der Schwangerschaft, in Verbindung gesetzt habt, wird es ein erstes Treffen geben. Da lernen wir uns kennen und schauen, wo Euer Bedarf ist und was ich davon abdecken kann. Wir schlafen eine Nacht darüber und gibt es ein "OK" von beiden Seiten, dann helfe ich Euch den Antrag für die Krankenkassen auszufüllen und begleite Euch gegebenenfalls auch zum Arzt.
Den Umfang meiner Leistungen können wir dabei ganz individuell gestalten.
Wenn dann die Geburt naht, könnt Ihr ihr entspannter entgegen sehen, da alles vorbereitet ist.
Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die sogenannte "Haushaltshilfe" bei medizinischer Indikation, bei Mehrlingsgeburten, bei Alleinerziehenden und wenn mehrere Geschwisterkinder zu betreuen sind, mindestens teilweise, insofern keine im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Ein ärztliches Attest ist hierfür erforderlich. Dies kann nach der Geburt Eures Babys in den meisten Fällen von der Hebamme geschrieben werden. Den Umfang der Kostenübernahme legt die jeweilige Krankenkasse intern fest (§ 24g,h SGB V bzw. §38 SGB V).
Natürlich können darüber hinaus meine Leistungen auch privat bezahlt werden. Bei Bedarf werde ich Euch gern ein individuelles Angebot unterbreiten.
Sehr gern stelle ich Euch auch einen Geschenkgutschein aus.
Rechtsgrundlage
- §24 h SGB V: Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
- §38 SGB V: Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.